Sprachentwicklungsverzögerung (SEV)
Sprachentwicklungsstörungen (SES)
Artikulationsstörung (Dyslalie)
Verbale Entwicklungsdyspraxie (VED)
Dysgrammatismus
Semantisch-lexikalische Störungen
Auditive Wahrnehmungsstörung
Phonologische Bewusstheit
Myofunktionelle Therapie (Störung der Mundmotorik und des Schluckens, z.B. viszerales Schluckmuster)
Taping
Sprachtherapie bei Mehrsprachigkeit
Unterstützte Kommunikation
Aphasie (Sprachstörung nach Schlaganfall)
Dysarthrie (Sprechstörung nach Schlaganfall)
Facialisparese
Dysphagie (Schluckstörung nach Schlaganfall, bei MS, ALS, Morbus Parkinson, Schädel-Hirn-Trauma)
Unterstützte Kommunikation
Demenz
Wie bekomme ich eine Verordnung?
Für eine sprachtherapeutische Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Folgende Ärzte können diese ausstellen:
Hals-Nasen-Ohren-Ärzte
Allgemeinmediziner/Hausärzte
Phoniater
Pädaudiologen
Neurologen
Internisten
Kieferorthopäden/Zahnärzte
Die Bezahlung sprachtherapeutischer Leistungen wird in der Regel von der zuständigen Krankenkasse übernommen. Ab dem vollendeten 18. Lebensjahr besteht eine gesetzliche Zuzahlungspflicht in Höhe von 10 %, hinzu kommt eine Verordnungsgebühr von 10,00 €.
Diese anfallenden Kosten sind vom Patienten direkt an die Praxis zu entrichten.
Sind Sie privat versichert, klären Sie bitte im Voraus mit Ihrer Versicherung, ob und in welcher Höhe die Kosten übernommen werden.
Wenn Ihnen eine sprachtherapeutische Behandlung verordnet wurde, setzen Sie sich mit uns telefonisch in Verbindung. So können wir gemeinsam einen Termin nach Ihren Wünschen und unseren Kapazitäten vereinbaren. In medizinisch notwendigen Fällen können auch Hausbesuche verordnet und von uns durchgeführt werden.
Wir freuen uns auf Sie!